1.4 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung
1.5 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste
1.6 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs